Satzung

Düsseldorfer
Windhundrennverein
1921 e. V.
1. Auflage 2007
§ 1
1.)
Der Verein führt den Namen:
Düsseldorfer Windhundrennverein von 1921 e. V.
2.)
Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts in Düsseldorf eingetragen.
3.)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
1.)
Der Düsseldorfer Windhundrennverein 1921 e. V. verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.)
Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss der Windhundfreunde mit dem
Ziel, die Verbreitung und die Zucht des Windhundes in allen seinen Rassen zu fördern
3.)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Unterweisung der Mitglieder in der artgerechten Aufzucht, Haltung
und Pflege
der Windhunde,
-
die Durchführung von Windhundrennen und Windhundzuchtschauen,
-
die Bekanntmachung aller Windhundrassen in der Öffentlichkeit,
-
die Bekämpfung des gewerblichen Hundehandels, sowie
-
die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen der gleichen Zielsetzung im Sinne des
Tierschutzgedankens.
4.)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, in dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5.)
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können
erstattet werden.
6.)
Der Verein ist ordentliches Mitglied im Deutschen Windhundzucht- und
Rennverband e. V. (DWZRV). Er erkennt dessen Satzung und die auf der Grundlage
dieser Satzung erlassenen Ordnungen an und unterwirft sich dieser Satzung und
diesen Ordnungen.
7.)
Der Verein erkennt ferner an, dass Windhundrennveranstaltungen nur von
der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.), dem Verband für das
Deutsche Hundwesen e. V. (VDH) und dem Deutschen Windhundzucht- und Rennverband
e. V. (DWZRV) oder deren Mitgliedsvereinen durchgeführt werden.
§ 3
Mitglied
kann jede natürliche Person nach Maßgabe des § 4 werden.
Zum
Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines an die Geschäftsstelle zu richtenden
schriftlichen Aufnahmeantrages. Aufnahmeanträge werden im Vereinshaus 8 Wochen
ausgehangen. Begründete Widersprüche der Mitglieder sind schriftlich an den
Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die
Aufnahme auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§4
1.)
Der Verein hat
a)
ordentliche Mitglieder,
b)
Anschlussmitglieder,
c)
Ehrenmitglieder.
2.)
Ordentliches Mitglied ist jede Person, die gemäß § 3 die
Mitgliedschaft erworben hat.
3.)
Anschlussmitglieder sind Personen, die mit einem ordentlichen Mitglied in
einer Haushaltsgemeinschaft
leben.
4.)
Ehrenmitglieder können wegen besonderer Verdienste um den Verein vom
Vorstand vorgeschlagen und in der Jahreshauptversammlung ernannt werden.
§ 5
1.)
Alle Mitglieder sind zur Anerkennung und Einhaltung der Satzung und zur
Befolgung der Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse sowie der Renn- und
Zuchtordnung des DWZRV verpflichtet.
2.)
Den Mitgliedern steht die Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen
offen. Es wird von ihnen erwartet, dass sie sich bei allen Veranstaltungen des
Vereins und des Verbandes sportlich fair verhalten.
3.)
Den Mitgliedern wird eine Mitgliedschaft im DWZRV (Deutscher
Windhundzucht- und Rennverband e. V., gegr. 1892) empfohlen.
§ 6
Mitglieder,
die durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw.
Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind, genießen alle Rechte und Pflichten eines
ordentlichen Mitgliedes, ohne zu einem Mitgliedsbeitrag verpflichtet zu sein.
§ 7
1.)
Die Mitgliedschaft erlischt:
1.
durch Tod,
2.
durch Austritt,
3.
durch Streichung aus der Mitgliederliste,
4.
durch Ausschluss aus dem Verein oder dem Verband.
2.)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die
Geschäftsstelle. Er ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zulässig.
3.)
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es
1.
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand
ist
2.
trotz zweimaliger Mahnung mit der Leistung der beschlossenen
Arbeitsstunden oder des vereinbarten Arbeitsstundenersatzes nach Ablauf des
Vereinsjahrs im Rückstand ist.
3.
Damit erlöscht nicht die Verbindlichkeit gegenüber dem Verein.
4.)
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder des
Verbandes gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem
Verein ausge-schlossen werden.
Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu
rechtfer-tigen.
Kommt
der Vorstand nach eingehender Prüfung der Rechtfertigungsgründe zu dem
Ergebnis, dass der Vereinsausschluss des Mitgliedes gerechtfertigt ist, hat er
den Ausschluss zu beschließen und das Mitglied den Ausschluss mittels
eingeschrie-benen Briefes unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
Gegen
den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an den Vereinsrat binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung
des Beschlusses zu. Kommt der Vereinsrat nach Anhörung des Vorstandes und des
betroffenen Mitgliedes zu dem Ergebnis, dass der Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes gerechtfertigt ist, hat er dieses dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
Gegen
den Bescheid des Vereinsrats steht dem betroffenen Mitglied nur noch die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese muss innerhalb von einem Monat
nach Zustellung des Bescheides des Vereinsrates beim Vorstand eingegangen sein,
und zwar unter Vorauszahlung eines Unkostenbeitrages von 50,00 €. Der Vorstand
hat daraufhin eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem
Tagesordnungs-punkt: „Ausschließung des betroffenen Vereinsmitgliedes“
innerhalb von zwei Mona-ten einzuberufen.
Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Sollte die
Entscheidung zugunsten des betroffenen Mitgliedes ausfallen, ist diesem der
vorgelegte Betrag von 50,00 € zurück zu erstatten.
Vom Tage des Ausschlusses
des Mitgliedes durch den Vorstand bis zur Ent-scheidung durch die außerordentliche
Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen
Mitgliedes.
§ 8
Mitgliederbeiträge
1.)
Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
2.)
Während der Dauer der Mitgliedschaft ist ein Jahresbeitrag zu
entrichten. Dieser setzt
sich
zusammen aus dem Mitgliedsbeitrag und einer in Stunden bemessenen
Arbeitsleistung bzw. dem Wertersatz für nicht geleistete Arbeitsstunden.
3.)
Außerdem kann die Entrichtung von einmaligen Umlagen von der
Mitgliederversamm-lung beschlossen werden.
4.)
Über die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages, der in Stunden
zu bemessenden Arbeitsleistung bzw. der Höhe des Wertersatzes für nicht
geleistete Arbeitsstunden sowie über die Höhe von einmaligen Umlagen beschließt
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.)
Der Jahresbeitrag und der Wertersatz für nicht geleistete Arbeitsstunden
sind spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres unaufgefordert an den
Kassenwart zu zahlen. Mitglieder, die im 2. Halbjahr eintreten, haben die Hälfte
des Jahresbei-trages und der beschlossenen Arbeitsstunden zu leisten.
6.)
Die Aufnahmegebühr ist fällig und zahlbar sofort nach Eingang des
Aufnahmean-trages. Die Aufnahmegebühr ist zurück zu erstatten, sollte es zu
keiner Mitgliedschaft kommen.
7.)
Arbeitsstunden sind nicht übertragbar auf das nächste Vereinsjahr.
§
9
Organe des Vereins sind:
1.)
die Mitgliederversammlung,
2.)
der Vorstand,
3.)
der Vereinsrat.
§
10
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
1.)
ersten Vorsitzenden
2.)
zweiten Vorsitzenden
3.)
Kassenwart
4.)
Schriftführer
5.)
Rennleiter
6.)
technischer Leiter
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB
sind der erste und der zweite Vorsitzende
gemeinsam.
§
11
Aufgaben des Vorstandes
1.)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit
ist ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen im Interesse des Vereins werden gegen
Nachweis erstattet.
2.)
Repräsentanten des Vereins sind der erste und der zweite Vorsitzende. Im
übrigen wird der erste Vorsitzende durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.
3.)
Die Versammlungen des Vereins und des Vorstandes werden von dem ersten
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden geleitet.
4.)
Der Kassenwart führt die Vereinskonten, erledigt die für den Verein
erforderliche Durchführung und regelt den gesamten Zahlungsverkehr einschließlich
der Entgegen-nahme und Einziehung der Mitgliedsbeiträge. Er hat dafür zu
sorgen, dass die Vereinskasse rechtzeitig vor den Jahreshauptversammlungen durch
die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft wird.
5.)
Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr, führt die
Versammlungsprotokolle des Vereins und des Vorstandes und versendet die
Rundschreiben des Vereins an die Mitglieder.
6.)
Der Rennleiter ist für eine einwandfreie, nach den Regeln der
Rennordnung durchzuführende Abhaltung der Rennen verantwortlich. Der Rennleiter
hat auch die gesamten Trainingsveranstaltungen zu verantworten und den Verein in
allen Rennfra-gen gegenüber der Rennkommission des DWZRV zu vertreten und die
Terminliste der Rennen zu führen.
7.)
Der technische Leiter ist für den reibungslosen technischen Ablauf des
Trainings und aller Veranstaltungen des Vereins verantwortlich.
8.)
Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder oder andere Mitglieder des
Vereins mit der Wahrnehmung bestimmter Vereinsaufgaben beauftragen. Auch die Tätigkeit
der vom Vorstand eingesetzten Funktionäre ist ehrenamtlich.
9.)
Die Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB sind über jedes Vereinsgeschäft
zu informieren und können jederzeit Einsicht in die Vereinsbücher und –konten
nehmen. Zu Anschaffungen und Zahlungsanweisungen, die nicht ausdrücklich von
der Mitgliedersammlung beschlossen worden sind und über den laufenden Ausgaben
liegen, bedarf es ihrer Einwilligung.
10.)
Bei Bedarf kann ein Vorstandsmitglied zwei Ämter ausüben.
§
12
1.)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Jedes
Vortandsmitglied ist einzeln zu wählen.
2.)
Wählbar in den Vorstand sind nur Personen, die mindestens drei Jahre
Vereinsmit-glied sind.
3.)
Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen.
4.)
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so
besetzt der Vorstand den frei gewordenen Posten kommissarisch bis zur nächsten
Mitgliederver-sammlung.
In
der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ersatzwahl vorzunehmen. Auch das
dann neu gewählte Vorstandsmitglied übt sein Amt bis zur Neuwahl des
Gesamtvor-standes aus.
5.)
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Vorstandsbeschlüsse
einzusehen.
§
13
1.)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse allgemein in Vorstandssitzungen zu
denen der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter mit einer Frist von
mindestens drei Tagen einzuladen hat.
2.)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind und die Sitzung vom 1. oder 2. Vorsitzenden
geleitet wird.
3.)
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
4.)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Jedes
Vorstandsmitglied hat eine Stimme, auch wenn es zwei Ämter innehat.
5.)
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Vorstandsbeschlüsse
einzusehen.
§
14
1.)
Zur Rennleitung gehören folgende Funktionäre:
1.
Zeitnehmer
2.
Betreuer der Hasenmaschine
3.
Betreuer des Startkastens
4.
Haseneinhänger
5.
Die vier Personen sind neben dem Rennleiter und dem technischen Leiter für
den ordentlichen Ablauf des Trainings und aller Veranstaltungen verantwort-lich.
Sie werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt.
§
15
Mitgliederversammlungen sind:
1.)
die Jahreshauptversammlung,
2.)
die außerordentliche Mitgliederversammlung.
§
16
Im
ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung
durchzu-führen. Sie ist mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufungsfrist
beginnt mit dem auf den Absendetag folgenden Tag. Die Einladung gilt als
zugegangen, wenn sie an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet
ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Sie soll folgende Punkte enthalten:
1.)
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
2.)
Entlastung des Vorstandes,
3.)
Vorstellung der neuen Mitglieder,
4.)
Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
5.)
Wahl des Vorstandes,
6.)
Wahl des Vereinsrates,
7.)
Wahl der Kassenprüfer,
8.)
Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
9.)
Festlegung eines Wirtschaftsplanes,
10.)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und/oder Vereinsauflösung,
11.)
Wahl der Funktionäre.
§
17
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen, wenn
1.)
mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen
Mitglieder-versammlung schriftlich vom Vorstand verlangen
2.)
der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung für angebracht hält.
Für
die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften wie über
die Einberufung der Jahreshauptversammlung.
§
18
1.)
Die Mitgliedersammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende verhindert,
bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
2.)
Bei Wahlen kann der Versammlungsleiter für die Dauer des Wahlvorganges
einen Wahlleiter oder einen Wahlausschuss durch die Versammlung wählen lassen.
3.)
Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen, wenn ein
wahlberechtigtes Mitglied dieses verlangt.
4.)
Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann jedoch mit Zustimmung der Versammlung Gäste teilnehmen
lassen.
5.)
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Eine Übertragung von Stimmen ist nicht möglich.
6.)
Die Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Eine Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 50 %
aller Mitglieder erforderlich. Von ihnen müssen 3/4 der Auflösung zustimmen.
Das gleiche gilt für eine Änderung des Vereinszwecks.
7.)
Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erhalten
oder ist es zur Stimmengleichheit gekommen, so ist zwischen den beiden
Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchzuführen. Bei
erneuter Stimmengleichheit soll ein Los entscheiden.
8.)
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem weiteren
Mitglied des Vereins zu unterschreiben. Das Protokoll ist den Vereinsmitgliedern
bis zum Ende des ersten Quartals zu übersenden oder auszuhändigen.
§
19
Jedes
Mitglied kann Anträge an die Jahreshauptversammlung richten, über die die
Ver-sammlung zu entscheiden hat.
Die
Anträge sind spätestens vor Beginn der Versammlung schriftlich dem
Versammlungs-leiter einzureichen.
Anträge,
die während der Versammlung gestellt werden, können nur mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder zur Entscheidung zugelassen werden.
§ 20
Vereinsrat
1.)
Der Vereinsrat besteht aus drei Mitgliedern.
Diese
müssen mindestens drei Jahre dem Verein angehören und dürfen nicht zugleich
Mitglieder des Vorstandes sein.
2.)
Der Vereinsrat wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von
drei Jahren gewählt, und zwar turnusmäßig mit dem Vorstand.
3.)
Dem Vereinsrat obliegt die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen dem
Vorstand und den einzelnen Mitgliedern oder bei Streitigkeiten zwischen
einzelnen Mitgliedern, die sich aus der gemeinsamen Mitgliedschaft im Verein
ergeben haben, zu vermitteln. Der Vereinsrat wird insoweit nur auf Antrag der
Beteiligten tätig.
4.)
Der Vereinsrat kann die Beteiligten zu einer gemeinsamen Aussprache
vorladen. Die Nichtbefolgung dieser Vorladung ohne ausreichende schriftliche
Entschuldigung gilt als schwerer Verstoß gegen die satzungsmäßigen
Verpflichtungen eines Mitgliedes.
Kommt
es nicht zu einer Einigung der Kontrahenten, kann der Vereinsrat dem Vorstand
Empfehlungen zur weiteren Sachbehandlung geben.
5.)
Dem Vereinsrat obliegt es weiterhin, Verstöße von Mitgliedern gegen
satzungsgemäße Pflichten abzumahnen und im Wiederholungsfalle disziplinarische
Maßnahmen gemäß § 7 der Satzung dem Vorstand zu empfehlen.
6.)
Disziplinarische Maßnahmen sind:
Ermahnungen, Verwarnungen, Ausschließung von der Benutzung der
vereinseigenen Anlagen für die Dauer bis zu einem Jahr, und Ausschluss.
7.)
Ein Mitglied des Vereinsrates kann nicht mitwirken, wenn es an der zur
Entscheidung stehenden Sache selbst beteiligt ist.
§
21
Auflösung des Vereins
1.)
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende zu
gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren zu bestellen.
2.)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Förderverein zugunsten krebskranker Kinder e.
V. mit Sitz in Krefeld, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.
§
22
Diese Satzung ist in der
Jahreshauptversammlung vom 04.02.2007 beschlossen worden.
Sie
ersetzt die Satzung vom 15.01.2006 und tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.