Satzung

 

 

 

 

Düsseldorfer

Windhundrennverein

1921 e. V.

 

 

 

1. Auflage 2007


§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.)        Der Verein führt den Namen:

            Düsseldorfer Windhundrennverein von 1921 e. V.

2.)        Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Düsseldorf eingetragen.

3.)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

1.)        Der Düsseldorfer Windhundrennverein 1921 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.)        Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss der Windhundfreunde mit dem Ziel, die Verbreitung und die Zucht des Windhundes in allen seinen Rassen zu fördern

 

3.)        Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

            - die Unterweisung der Mitglieder in der artgerechten Aufzucht, Haltung und Pflege

  der Windhunde,

- die Durchführung von Windhundrennen und Windhundzuchtschauen,

- die Bekanntmachung aller Windhundrassen in der Öffentlichkeit,

- die Bekämpfung des gewerblichen Hundehandels, sowie

- die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen der gleichen Zielsetzung im Sinne des

              Tierschutzgedankens.

 

4.)        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, in dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.)        Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden.

 

6.)        Der Verein ist ordentliches Mitglied im Deutschen Windhundzucht- und Rennverband e. V. (DWZRV). Er erkennt dessen Satzung und die auf der Grundlage dieser Satzung erlassenen Ordnungen an und unterwirft sich dieser Satzung und diesen Ordnungen.

 

7.)        Der Verein erkennt ferner an, dass Windhundrennveranstaltungen nur von der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.), dem Verband für das Deutsche Hundwesen e. V. (VDH) und dem Deutschen Windhundzucht- und Rennverband e. V. (DWZRV) oder deren Mitgliedsvereinen durchgeführt werden.

 

 

§ 3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche Person nach Maßgabe des § 4 werden.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines an die Geschäftsstelle zu richtenden schriftlichen Aufnahmeantrages. Aufnahmeanträge werden im Vereinshaus 8 Wochen ausgehangen. Begründete Widersprüche der Mitglieder sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

 

§4

 

Mitgliedschaft

 

1.)        Der Verein hat

            a)         ordentliche Mitglieder,

            b)         Anschlussmitglieder,

            c)         Ehrenmitglieder.

2.)        Ordentliches Mitglied ist jede Person, die gemäß § 3 die Mitgliedschaft erworben hat.

3.)        Anschlussmitglieder sind Personen, die mit einem ordentlichen Mitglied in einer    Haushaltsgemeinschaft leben.

4.)        Ehrenmitglieder können wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand vorgeschlagen und in der Jahreshauptversammlung ernannt werden.

 

 

§ 5

 

Pflichten der Mitglieder

 

1.)        Alle Mitglieder sind zur Anerkennung und Einhaltung der Satzung und zur Befolgung der Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse sowie der Renn- und Zuchtordnung des DWZRV verpflichtet.

2.)        Den Mitgliedern steht die Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen offen. Es wird von ihnen erwartet, dass sie sich bei allen Veranstaltungen des Vereins und des Verbandes sportlich fair verhalten.

3.)        Den Mitgliedern wird eine Mitgliedschaft im DWZRV (Deutscher Windhundzucht- und Rennverband e. V., gegr. 1892) empfohlen.

 

 

§ 6

 

Ehrenmitgliedschaft

 

Mitglieder, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind, genießen alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, ohne zu einem Mitgliedsbeitrag verpflichtet zu sein.

 

 

§ 7

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.)        Die Mitgliedschaft erlischt:

            1.         durch Tod,

            2.         durch Austritt,

            3.         durch Streichung aus der Mitgliederliste,

            4.         durch Ausschluss aus dem Verein oder dem Verband.

2.)        Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle. Er ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

3.)        Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es

1.         trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist

2.         trotz zweimaliger Mahnung mit der Leistung der beschlossenen Arbeitsstunden oder des vereinbarten Arbeitsstundenersatzes nach Ablauf des Vereinsjahrs im Rückstand ist.

3.         Damit erlöscht nicht die Verbindlichkeit gegenüber dem Verein.

4.)        Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder des Verbandes gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausge-schlossen werden.

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfer-tigen.

Kommt der Vorstand nach eingehender Prüfung der Rechtfertigungsgründe zu dem Ergebnis, dass der Vereinsausschluss des Mitgliedes gerechtfertigt ist, hat er den Ausschluss zu beschließen und das Mitglied den Ausschluss mittels eingeschrie-benen Briefes unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Vereinsrat binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu. Kommt der Vereinsrat nach Anhörung des Vorstandes und des betroffenen Mitgliedes zu dem Ergebnis, dass der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes gerechtfertigt ist, hat er dieses dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Bescheid des Vereinsrats steht dem betroffenen Mitglied nur noch die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides des Vereinsrates beim Vorstand eingegangen sein, und zwar unter Vorauszahlung eines Unkostenbeitrages von 50,00 €. Der Vorstand hat daraufhin eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungs-punkt: „Ausschließung des betroffenen Vereinsmitgliedes“ innerhalb von zwei Mona-ten einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Sollte die Entscheidung zugunsten des betroffenen Mitgliedes ausfallen, ist diesem der vorgelegte Betrag von 50,00 € zurück zu erstatten.

 

Vom Tage des Ausschlusses des Mitgliedes durch den Vorstand bis zur Ent-scheidung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes.  

 

 

§ 8

 

Mitgliederbeiträge

 

1.)        Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

2.)        Während der Dauer der Mitgliedschaft ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser setzt

sich zusammen aus dem Mitgliedsbeitrag und einer in Stunden bemessenen Arbeitsleistung bzw. dem Wertersatz für nicht geleistete Arbeitsstunden.

3.)        Außerdem kann die Entrichtung von einmaligen Umlagen von der Mitgliederversamm-lung beschlossen werden.

4.)        Über die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages, der in Stunden zu bemessenden Arbeitsleistung bzw. der Höhe des Wertersatzes für nicht geleistete Arbeitsstunden sowie über die Höhe von einmaligen Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5.)        Der Jahresbeitrag und der Wertersatz für nicht geleistete Arbeitsstunden sind spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres unaufgefordert an den Kassenwart zu zahlen. Mitglieder, die im 2. Halbjahr eintreten, haben die Hälfte des Jahresbei-trages und der beschlossenen Arbeitsstunden zu leisten.

6.)        Die Aufnahmegebühr ist fällig und zahlbar sofort nach Eingang des Aufnahmean-trages. Die Aufnahmegebühr ist zurück zu erstatten, sollte es zu keiner Mitgliedschaft kommen.

7.)        Arbeitsstunden sind nicht übertragbar auf das nächste Vereinsjahr.

 

 

 

§ 9

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1.)        die Mitgliederversammlung,

2.)        der Vorstand,

3.)        der Vereinsrat.

 

§ 10

 

Der Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem

1.)        ersten Vorsitzenden

2.)        zweiten Vorsitzenden

3.)        Kassenwart

4.)        Schriftführer

5.)        Rennleiter

6.)        technischer Leiter

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende

gemeinsam.

 

 

§ 11

 

Aufgaben des Vorstandes

 

 1.)       Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen im Interesse des Vereins werden gegen Nachweis erstattet.

 2.)       Repräsentanten des Vereins sind der erste und der zweite Vorsitzende. Im übrigen wird der erste Vorsitzende durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.

 3.)       Die Versammlungen des Vereins und des Vorstandes werden von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden geleitet.

 4.)       Der Kassenwart führt die Vereinskonten, erledigt die für den Verein erforderliche Durchführung und regelt den gesamten Zahlungsverkehr einschließlich der Entgegen-nahme und Einziehung der Mitgliedsbeiträge. Er hat dafür zu sorgen, dass die Vereinskasse rechtzeitig vor den Jahreshauptversammlungen durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft wird.

 5.)       Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr, führt die Versammlungsprotokolle des Vereins und des Vorstandes und versendet die Rundschreiben des Vereins an die Mitglieder.

 6.)       Der Rennleiter ist für eine einwandfreie, nach den Regeln der Rennordnung durchzuführende Abhaltung der Rennen verantwortlich. Der Rennleiter hat auch die gesamten Trainingsveranstaltungen zu verantworten und den Verein in allen Rennfra-gen gegenüber der Rennkommission des DWZRV zu vertreten und die Terminliste der Rennen zu führen.

 7.)       Der technische Leiter ist für den reibungslosen technischen Ablauf des Trainings und aller Veranstaltungen des Vereins verantwortlich.

 8.)       Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder oder andere Mitglieder des Vereins mit der Wahrnehmung bestimmter Vereinsaufgaben beauftragen. Auch die Tätigkeit der vom Vorstand eingesetzten Funktionäre ist ehrenamtlich.

 9.)       Die Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB sind über jedes Vereinsgeschäft zu informieren und können jederzeit Einsicht in die Vereinsbücher und –konten nehmen. Zu Anschaffungen und Zahlungsanweisungen, die nicht ausdrücklich von der Mitgliedersammlung beschlossen worden sind und über den laufenden Ausgaben liegen, bedarf es ihrer Einwilligung.

10.)      Bei Bedarf kann ein Vorstandsmitglied zwei Ämter ausüben.

§ 12

 

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

1.)        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vortandsmitglied ist einzeln zu wählen.

2.)        Wählbar in den Vorstand sind nur Personen, die mindestens drei Jahre Vereinsmit-glied sind.

3.)        Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen.

4.)        Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so besetzt der Vorstand den frei gewordenen Posten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederver-sammlung.

In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ersatzwahl vorzunehmen. Auch das dann neu gewählte Vorstandsmitglied übt sein Amt bis zur Neuwahl des Gesamtvor-standes aus.

5.)        Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Vorstandsbeschlüsse einzusehen.

 

 

§ 13

 

Beschlussfassung des Vorstandes

 

1.)        Der Vorstand fasst seine Beschlüsse allgemein in Vorstandssitzungen zu denen der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter mit einer Frist von mindestens drei Tagen einzuladen hat.

2.)        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind und die Sitzung vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet wird.

3.)        Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

4.)        Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, auch wenn es zwei Ämter innehat.

5.)        Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Vorstandsbeschlüsse einzusehen.

 

 

§ 14

 

Funktionäre

 

1.)        Zur Rennleitung gehören folgende Funktionäre:

           

1.         Zeitnehmer

            2.         Betreuer der Hasenmaschine

            3.         Betreuer des Startkastens

            4.         Haseneinhänger

5.         Die vier Personen sind neben dem Rennleiter und dem technischen Leiter für den ordentlichen Ablauf des Trainings und aller Veranstaltungen verantwort-lich. Sie werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt.

 

 

 

 

 

 

 

§ 15

 

Mitgliederversammlungen

 

Mitgliederversammlungen sind:

1.)        die Jahreshauptversammlung,

2.)        die außerordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

§ 16

 

Jahreshauptversammlung

 

Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzu-führen. Sie ist mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem auf den Absendetag folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet ist.

 

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Sie soll folgende Punkte enthalten:

 

  1.)      Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,

  2.)      Entlastung des Vorstandes,

  3.)      Vorstellung der neuen Mitglieder,

  4.)      Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

  5.)      Wahl des Vorstandes,

  6.)      Wahl des Vereinsrates,

  7.)      Wahl der Kassenprüfer,

  8.)      Beschlussfassung über eingereichte Anträge,

  9.)      Festlegung eines Wirtschaftsplanes,

10.)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen und/oder Vereinsauflösung,

11.)      Wahl der Funktionäre.

 

 

§ 17

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

 

1.)        mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung schriftlich vom Vorstand verlangen

2.)        der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für angebracht hält.

 

Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften wie über die Einberufung der Jahreshauptversammlung.

 

 

§ 18

 

Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen

 

1.)        Die Mitgliedersammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

2.)        Bei Wahlen kann der Versammlungsleiter für die Dauer des Wahlvorganges einen Wahlleiter oder einen Wahlausschuss durch die Versammlung wählen lassen.

3.)        Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen, wenn ein wahlberechtigtes Mitglied dieses verlangt.

4.)        Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch mit Zustimmung der Versammlung Gäste teilnehmen lassen.

5.)        Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

            Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

            Eine Übertragung von Stimmen ist nicht möglich.

6.)        Die Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

            Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

            Eine Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

            Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 50 % aller Mitglieder erforderlich. Von ihnen müssen 3/4 der Auflösung zustimmen.

            Das gleiche gilt für eine Änderung des Vereinszwecks.

7.)        Für die Wahlen gilt folgendes:

            Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erhalten oder ist es zur Stimmengleichheit gekommen, so ist zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchzuführen. Bei erneuter Stimmengleichheit soll ein Los entscheiden.

8.)        Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem weiteren Mitglied des Vereins zu unterschreiben. Das Protokoll ist den Vereinsmitgliedern bis zum Ende des ersten Quartals zu übersenden oder auszuhändigen.

 

 

§ 19

 

Anträge an die Jahreshauptversammlung

 

Jedes Mitglied kann Anträge an die Jahreshauptversammlung richten, über die die Ver-sammlung zu entscheiden hat.

Die Anträge sind spätestens vor Beginn der Versammlung schriftlich dem Versammlungs-leiter einzureichen.

Anträge, die während der Versammlung gestellt werden, können nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Entscheidung zugelassen werden.

 

 

§ 20

 

Vereinsrat

 

1.)        Der Vereinsrat besteht aus drei Mitgliedern.

Diese müssen mindestens drei Jahre dem Verein angehören und dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

2.)        Der Vereinsrat wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, und zwar turnusmäßig mit dem Vorstand.

3.)        Dem Vereinsrat obliegt die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern oder bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern, die sich aus der gemeinsamen Mitgliedschaft im Verein ergeben haben, zu vermitteln. Der Vereinsrat wird insoweit nur auf Antrag der Beteiligten tätig.

4.)        Der Vereinsrat kann die Beteiligten zu einer gemeinsamen Aussprache vorladen. Die Nichtbefolgung dieser Vorladung ohne ausreichende schriftliche Entschuldigung gilt als schwerer Verstoß gegen die satzungsmäßigen Verpflichtungen eines Mitgliedes.

Kommt es nicht zu einer Einigung der Kontrahenten, kann der Vereinsrat dem Vorstand Empfehlungen zur weiteren Sachbehandlung geben.

5.)        Dem Vereinsrat obliegt es weiterhin, Verstöße von Mitgliedern gegen satzungsgemäße Pflichten abzumahnen und im Wiederholungsfalle disziplinarische Maßnahmen gemäß § 7 der Satzung dem Vorstand zu empfehlen.

6.)        Disziplinarische Maßnahmen  sind:

            Ermahnungen, Verwarnungen, Ausschließung von der Benutzung der vereinseigenen Anlagen für die Dauer bis zu einem Jahr, und Ausschluss.

7.)        Ein Mitglied des Vereinsrates kann nicht mitwirken, wenn es an der zur Entscheidung stehenden Sache selbst beteiligt ist.

 

 

§ 21

 

Auflösung des Vereins

 

1.)        Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren zu bestellen.

2.)        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein zugunsten krebskranker Kinder e. V.  mit Sitz in Krefeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 22

 

Diese Satzung ist in der Jahreshauptversammlung vom 04.02.2007 beschlossen worden.

Sie ersetzt die Satzung vom 15.01.2006 und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.